Sachsen-Verordnung

Über den Umgang mit Terrorverdächtigen

"Meines Wissens tritt das sofort in Kraft. Also unverzüglich."

Sachsens Justizminister Sebastian Gemkow

Verordnung über das korrekte Verhalten gegenüber Terrorverdächtigen (in der Folge TV genannt), rückwirkend zum 1. Oktober 2016 erlassen von sächsischen Ministerium der Justiz

1. Auch TV genießen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung. Will ein TV seine Wohnung verlassen, darf er lediglich am Hauptausgang gefragt werden, wohin ihn der Weg führen soll. Das Gebot der Freundlichkeit ist zu beachten.

2. Verlässt der TV seine Wohnung nicht durch den Hauptausgang, entfällt die Ansprache des TV.

3. Ein TV, der seine Wohnung verlassen hat, hat das Recht auf eine neue Bleibe. Diese darf er sich suchen, wo er will. 

4. Sollten Bürgerinnen und Bürger, gleich welcher Herkunft, der Meinung sein, dass ein TV nicht frei herumlaufen darf, ist solchen Bürgerinnen und Bürgern erst einmal jede Unterstützung zu versagen.

5. Falls wider Erwarten TV-festsetzende Bürgerinnen und Bürger, gleich welcher Herkunft, dennoch die Auffassung vertreten, dass TV vorübergehend festgenommen und verhört werden sollten, ist zu prüfen, wie viel Geduld solche Bürgerinnen und Bürger aufbringen.

6. Erweisen sich TV-festsetzende Bürgerinnen und Bürger als sehr geduldig, sollte der TV gefragt werden, ob er unter Umständen bereit wäre, den Sicherheitskräften zu folgen.

7. In diesem Stadium sollte auf die Hilfe von Experten nicht verzichtet werden. Zu diesen Experten gehören Psychologen. Dieser Verordnung beigefügt ist eine Liste von Psychologinnen und Psychologen, die vermeintliche Selbstmordattentäter nicht für suizidgefährdet halten.

8. Hat sich der TV mit der vorübergehenden Unterbringung in einer Zelle einverstanden erklärt (bitte schriftlich bestätigen lassen, um Strafanträge wegen Freiheitsberaubung zu vermeiden), steht es ihm selbstverständlich frei, die Zelle nach seinen Wünschen zu gestalten.

9. Wenn ein TV einen Hungerstreik beginnt, sind ihm die Nachteile der Verweigerung von Nahrungsaufnahmen in taktvoller und freundlicher Weise vor Augen zu halten.

10. Damit die Privatsphäre des TV nicht unnötig eingeschränkt wird, darf er in seiner Zelle nur gestört werden, wenn der TV das ausdrücklich wünscht (bitte ebenfalls schriftlich bestätigen lassen, um Strafanträge wegen Nötigung etc. zu vermeiden).

11. Ein TV, der in der Zelle aus dem Leben scheidet, gilt dieser Verordnung zufolge als aTV (abgängiger Terrorverdächtiger). Für aTV gibt es in der sächsischen Justiz keine Verantwortlichen, aTV sind also gleichzeitig auch nleTV (nicht lange erwähnbare Terrorverdächtige).

12. Da aTV aus verständlichen Gründen nicht mehr verhört werden können, ersparen sie der Justiz viel Zeit und Mühe. Deshalb muss es unser aller Ziel sein, jedem TV den Weg zum aTV zu ebnen.   

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