Phantome der Justiz
Blinder schaut genau hin
Wenn ein lahmer 70-jähriger Taubstummer einen 80-jährigen Blinden, der in einem Rollstuhl sitzt, in den Gerichtssaal schiebt, dann kann es sich durchaus um den Protokollführer und den Richter handeln. Der Blinde blättert während der Verhandlung in den Akten, der Taubstumme hört aufmerksam zu und führt Protokoll.
Der Kläger findet Gehör beim Protokollführer, der Richter schaut genau hin. Deshalb geschieht dies: Der Kläger, der angeblich jemandem Geld schuldet, berichtet, dass der Gläubiger sein Geld gar nicht mehr annehmen könne, weil er verstorben sei. Erben gebe es auch nicht. Eigentlich fordere niemand mehr von ihm Geld. Geld, das er überwiesen habe, sei auch zurückgekommen.
Der Richter entgegnet, dass ihm das alles bereits aus den Akten der ersten Instanz bekannt sei, doch die habe entschieden, dass der Tod des Gläubigers nicht ursächlich mit den Schulden des Beklagten in Zusammenhang stehe. Auf Wiederholungen wolle er verzichten. Erst wenn alle Schulden beglichen seien, habe der Kläger Aussicht auf Erfolg. Dann könne er sich doch immer noch wehren. Bis dahin stehe der Name des Klägers weiter im Schuldnerregister. Das sei doch auch ganz schön.
Wenn ein lahmer 70-jähriger Taubstummer einen 80-jährigen Blinden, der in einem Rollstuhl sitzt, in den Gerichtssaal schiebt, dann kann es sich durchaus um den Protokollführer und den Richter handeln. Der Blinde blättert während der Verhandlung in den Akten, der Taubstumme hört aufmerksam zu und führt Protokoll.
Der Kläger findet Gehör beim Protokollführer, der Richter schaut genau hin. Deshalb geschieht dies: Der Kläger, der angeblich jemandem Geld schuldet, berichtet, dass der Gläubiger sein Geld gar nicht mehr annehmen könne, weil er verstorben sei. Erben gebe es auch nicht. Eigentlich fordere niemand mehr von ihm Geld. Geld, das er überwiesen habe, sei auch zurückgekommen.
Der Richter entgegnet, dass ihm das alles bereits aus den Akten der ersten Instanz bekannt sei, doch die habe entschieden, dass der Tod des Gläubigers nicht ursächlich mit den Schulden des Beklagten in Zusammenhang stehe. Auf Wiederholungen wolle er verzichten. Erst wenn alle Schulden beglichen seien, habe der Kläger Aussicht auf Erfolg. Dann könne er sich doch immer noch wehren. Bis dahin stehe der Name des Klägers weiter im Schuldnerregister. Das sei doch auch ganz schön.
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